Sonderausgaben im praktischen Überblick
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Merkblatt speichernBei Sonderausgaben handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Prinzipiell sind Sonderausgaben immer in jenem Veranlagungsjahr zu berücksichtigen, in dem sie bezahlt werden.
Sonderausgaben sind u. a. Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.
Renten und dauernde Lasten können nur dann Sonderausgaben sein, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe (betriebliche Einkunftsarten) oder als Werbungskosten (außerbetriebliche Einkunftsarten) berücksichtigt wurden. Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass die Rente aufgrund besonderer Verpflichtungsgründe geleistet wird.
Handelt es sich um Renten, welche Gegenleistungen für die Übertragung von Wirtschaftsgütern sind, so sind sie nur in jener Höhe Sonderausgaben, als die Summe der gezahlten Beträge den Barwert der Rentenverpflichtung übersteigt. Die Berechnung des Barwerts der Rentenverpflichtung wird nach finanz- bzw. versicherungsmathematischen Grundsätzen vorgenommen.
Für Renten, die aus Anlass der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteil vereinbart werden, gelten besondere Bestimmungen.
Ebenso Sonderausgaben sind u. a. Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.
Bestimmte Zahlungen für Sonderausgaben getätigt werden, werden automatisch für die Steuererklärung erfasst.
Alle empfangenden Organisationen müssen eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben. Zahlungen an bestimmte vergleichbare ausländische Organisation, die bisher abzugsfähig waren, bleiben das auch weiterhin, aber sie werden nicht automatisch erfasst. Nicht automatisch übermittelt werden z. B. auch Steuerberatungskosten, Rentenzahlungen.
Soll eine entsprechende Zahlung als Sonderausgabe berücksichtigt werden, muss bei der Zahlung Vor-/Zuname und das Geburtsdatum exakt so angegeben werden, wie dies am Meldezettel ersichtlich ist, da für die Finanz sonst keine Zuordnung der Sonderausgaben zur Steuererklärung möglich ist. Sogenannte „Spendenerlagscheine“ stellen strukturierte Eingabefelder für die Identifikationsdaten zur Verfügung.
Achtung: Wenn diese Daten nicht bekannt gegeben werden, kann die Zahlung grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es ist auch nicht möglich den Betrag bei der Steuererklärung einzugeben.
Bei betrieblichen Spenden sind die Identifikationsdaten (Name, Geburtsdatum) der Spendenorganisation nicht bekannt zu geben. Die Spende wird dann auch nicht automatisch als Sonderausgabe berücksichtigt. Betriebliche Spenden sind wie bisher in der Steuererklärung als Betriebsausgaben anzugeben, ein allfälliger Überschreitungsbetrag als Sonderausgabe.
Ausgaben für Kirchenbeiträgen aber auch z. B. Zahlungen für die freiwillige Weiterversicherung und dem Nachkauf von Versicherungszeiten können auch abgesetzt werden, wenn diese für den (Ehe-)Partner oder für die Kinder des Steuerpflichtigen geleistet werden. Die Kirche kann diese Möglichkeit jedoch nicht für den Steuerpflichtigen bei der Übermittlung berücksichtigen. Eine von der Übermittlung abweichende Zuordnung kann in der Steuererklärung beantragt werden (neues Formular).
In FinanzOnline wird der Zahler überprüfen können, ob und in welcher Höhe Zahlungen zu Sonderausgaben übermittelt wurden. Wenn eine Organisation eine Zahlung erhalten hat, aber keine oder falsche Beträge an die Finanzverwaltung übermittelt, muss der Zahler die Organisation kontaktieren, damit der Fehler behoben wird. Nur wenn die betreffende Organisation trotzdem keine Korrektur vornimmt, kann die Sonderausgabe beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Hierbei handelt es sich um Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die steuerliche Abzugsfähigkeit des Kirchenbeitrags ist begrenzt mit einem Höchstbetrag von € 400,00 jährlich. Höhere Beiträge können steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Der Kirchenbeitrag muss obligatorisch sein. Die Kirche kann ihren Sitz auch im EU/EWR-Raum haben sie muss aber in Österreich anerkannt sein.
Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, sind Sonderausgaben, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe oder Werbungskosten berücksichtigt wurden.
Spenden sind als Sonderausgaben nur in folgenden Fällen abzugsfähig:
Begünstigt sind u. a. Spenden an bestimmte Organisationen, die:
oder
Daneben sind auch Spenden abzugsfähig, die an bestimmte Organisationen geleistet werden, aber nur wenn diese Organisation in die Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen ist. Darunter fallen Spenden an Organisationen
Die Spenden dürfen zusammen mit den Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10 % des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrags der Einkünfte des aktuellen Jahres nicht überschreiten.
Nicht abzugsfähig sind echte Mitgliedsbeiträge, Beiträge, die über den Mitgliedsbeitrag hinaus freiwillig entrichtet werden jedoch schon.
Spenden sind grundsätzlich nur mehr als Sonderausgaben abzusetzen, wenn dem Empfänger der Vor- und Zuname und der Geburtstag des Spenders bekannt gegeben werden und von der empfangenden Organisation eine Datenübermittlung an die Finanz erfolgt. Der Spender kann die Übermittlung der Daten auch verweigern, in diesem Fall ist die Zahlung nicht als Sonderausgabe abzuziehen. Der Spendenempfänger ist verpflichtet, die Daten über FinanzOnline an die Abgabenbehörden zu übermitteln. Kommt er dieser Verpflichtung nicht gänzlich nach, wird er vom Finanzamt dazu aufgefordert. Der Bescheid für die Anerkennung als spendenbegünstigte Körperschaft kann widerrufen werden und die Spendenorganisation wird von der Liste gestrichen, wenn der Empfänger auch in weiterer Folge seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
Spenden, die vor dem 1.1.2017 getätigt wurden, müssen auf Verlangen der Abgabenbehörde nachgewiesen werden, es gilt die allgemeine 7-jährige Aufbewahrungsfrist. Für Spenden nach dem 1.1.2017 gilt das Gesagte nur insofern der Spendenempfänger keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält.
Zuwendungen zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse) oder Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung können unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch abzugsfähig sein.
Ausgaben für
sind unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen:
Die Ausgaben werden beim Empfänger der Förderung im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren durch einen Pauschbetrag von € 800,00 (für lit a.) bzw. € 400,00 jährlich (für lit b.) berücksichtigt.
Diese Sonderausgaben sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden für Ausgaben,
Der Verlustabzug (Verlustvortrag) stellt im Unterschied zu den übrigen Sonderausgaben keine "Ausgabe", sondern eine periodenübergreifende Ergänzung der Gewinnermittlung dar.
Er ist auf Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb) beschränkt. Voraussetzung für die Abzugs- und Vortragsfähigkeit des Verlustes ist eine ordnungsgemäße Buchführung.
Sie können zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.
Verluste aus Vorjahren können bis zur Höhe der Einkünfte des laufenden Jahres verrechnet werden. Bei Kapitalgesellschaften ist der Verlustabzug eingeschränkt durch eine Verrechnungs- und Vortragsgrenze von 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Sie müssen somit zumindest ein Viertel des Gewinnes versteuern.
Sonderausgaben können hinsichtlich der Höchstbetragsbeschränkung in folgende Gruppen eingeteilt werden.
Steuerberatungskosten sowie die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung, können des Pauschales und ohne Berücksichtigung des Höchstbetrages geltend gemacht werden.
Dazu zählen die Kirchenbeiträge, Spenden und der Verlustabzug:
Stand: 1. Jänner 2023
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