Zuwendungen im Sinne des § 4a EStG 1988
Sie können die Seite Begünstigter Empfängerkreis für Spenden auch als PDF speichern.
Merkblatt speichernGrundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen. Im Hinblick auf diese Tatsache wären sie nicht als Sonder- oder als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an bestimmte Einrichtungen.
Begünstigt sind beispielsweise Spenden an bestimmte Organisationen, die:
Daneben sind auch Spenden abzugsfähig, die an bestimmte Organisationen geleistet werden, aber nur wenn diese Organisation in die Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen ist. Darunter fallen Spenden an Organisationen
Eine Bestätigung (z. B. auf einem Folder oder auf dem Erlagschein), dass „Ihre Spende steuerlich absetzbar“ ist, ersetzt die Veröffentlichung auf der jeweiligen Liste nicht. Nicht abzugsfähig sind echte Mitgliedsbeiträge. Beiträge, die über den Mitgliedsbeitrag hinaus freiwillig entrichtet werden, jedoch schon.
Zuwendungen zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse) oder an die Innovationsstiftung für Bildung können unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch abzugsfähig sein.
Spenden sind insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Maßgeblich ist der Gewinn vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages.
Alle freiwilligen Zuwendungen werden addiert. Übersteigen sie 10 % des Gewinns, können sie bis höchstens 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgabe abgesetzt werden.
Spenden sind nur mehr als Sonderausgaben abzusetzen, wenn dem Empfänger der Vor- und Zuname und das Geburtsdatum des Spenders bekannt gegeben werden. Der Spendenempfänger ist verpflichtet, die Daten über Finanz Online an die Abgabenbehörden zu übermitteln. Kommt der übermittlungspflichtige Empfänger dieser Verpflichtung nicht gänzlich nach, wird er vom Finanzamt dazu aufgefordert. Übermittelt er die Daten trotzdem nicht, wird der Bescheid für die Anerkennung als spendenbegünstigte Körperschaft widerrufen und die Spendenorganisation von der Liste gestrichen.
Stand: 1. Jänner 2023
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