Alles über die Besteuerung der Zimmervermietung
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Merkblatt speichernWerden privat Zimmer vermietet, können sowohl eine Umsatz- als auch eine Einkommensteuerpflicht entstehen.
Der Einkommensteuer (ESt) unterliegt das Einkommen des Steuerpflichtigen, das innerhalb eines Kalenderjahres bezogen wurde.
Beträgt das Einkommen nicht mehr als € 11.693,00 (Wert 2023) pro Jahr, so entsteht keine Einkommensteuerpflicht.
Ein Vermieter, der neben seinen Vermietungseinkünften auch andere Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen. Hierbei sind bei Vorliegen lohnsteuerpflichtiger Einkünfte „andere (= nicht lohnsteuerpflichtige) Einkünfte“ bis zum besagten Veranlagungsfreibetrag von € 730,00 jährlich steuerfrei. Übersteigen die „anderen Einkünfte“ den Betrag von € 730,00, wird der Veranlagungsfreibetrag gleichmäßig eingeschliffen, sodass sich bei einem Betrag von € 1.460,00 kein Freibetrag mehr ergibt.
Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer wird vermindert durch:
Absetzbeträge (wie zum Beispiel der Alleinverdienerabsetzbetrag) vermindern direkt den Steuerbetrag.
Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt diese entweder:
Die Unterscheidung ist unter anderem deshalb wichtig, weil die Einkunfts- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist. In der Praxis ist die Abgrenzung, welche Einkünfte vorliegen, manchmal nicht einfach.
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählt die Beherbergung, das heißt eine Vermietung mit Nebenleistungen. Die Einkommensteuerrichtlinien weisen auf folgende Beispiele hin, die als gewerbliche Tätigkeit anzusehen sind:
Die Gewinnermittlungsart bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ist grundsätzlich abhängig von der Umsatzhöhe und der Rechtsform. Bei einer Privatzimmervermietung wird hauptsächlich eine Einnahmen-Ausgaben Rechnung angewendet werden. Hier werden die Einnahmen und Ausgaben zum Zeitpunkt der Zahlung zur Gewinnberechnung herangezogen. Möglich ist auch eine Basispauschalierung, wenn:
Bei der Basispauschalierung werden die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 12 % der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch mit einem Betrag von € 26.400,00, angenommen.
Vorteil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Verluste können vorgetragen und ein Gewinnfreibetrag kann geltend gemacht werden.
Eine reine Zimmervermietung fällt unter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das ist zum Beispiel die Vermietung von Ferienwohnungen ohne Frühstück, Reinigung oder anderen Nebenleistungen.
Die Zimmervermietung muss von geringem Ausmaß sein und keine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit. Die Einkommensteuerrichtlinien sehen z. B. eine saisonale Zimmervermietung mit mehr als zehn Fremdbetten als gewerbliche Tätigkeit an.
Bei fünf Appartements, die mit einer Kochgelegenheit ausgestattet sind und kurzfristig vermietet werden, sieht der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) noch keine gewerbliche Betätigung.
Noch nicht als Nebenleistungen zählen zum Beispiel:
Eigens geregelt ist die Zimmervermietung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Die Zimmervermietung mit Frühstück stellt bis zur Vermietung von zehn Betten einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb dar. Für die Berechnung werden alle Betten herangezogen, die grundsätzlich zur Verfügung stehen und nicht nur jene, die tatsächlich vermietet werden.
Umsätze bis € 35.000,00 jährlich sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn das Unternehmen im Inland betrieben wird. Basis für die Berechnung sind die Nettoumsätze, bestimmte (steuerbefreite) Umsätze bleiben außer Acht.
Eine Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bringt allerdings mit sich, dass keine Vorsteuer geltend gemacht werden darf.
Wenn hohe Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwendungen anfallen, zum Beispiel eine Zimmerrenovierung, kann ein Vorsteuerabzug einen Vorteil darstellen. In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten.
Dem Finanzamt muss der Verzicht schriftlich erklärt werden. Sie sind dann allerdings mindestens 5 Kalenderjahre an diese Option gebunden. Jeder Wechsel muss aber gut überlegt sein, da es zu Korrekturen von Vorsteuerbeträgen der Vergangenheit kommen kann.
Grundsätzlich muss die Umsatzsteuer-Zahllast monatlich ermittelt werden. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist bis spätestens 15. des übernächsten Monats beim Finanzamt abzugeben.
Haben die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000,00 nicht überstiegen, können die Umsatzsteuervoranmeldungen auch vierteljährlich abgegeben werden.
Beherbergungen in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen unterliegen dem begünstigten Steuersatz von 10 %.
Stand: 1. Jänner 2023
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