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Welche Tätigkeiten als Psychotherapeut sind von der Umsatzsteuer befreit?

Inhalt

Auch Ärzte können bei entsprechender Ausbildung Tätigkeiten als Psychotherapeut ausüben. Bei der Ausübung dieser Tätigkeiten ist zu unterscheiden, ob es sich um eine steuerpflichtige oder steuerbefreite Tätigkeit handelt.

Die Umsatzsteuerrichtlinien verweisen zur Frage, was unter einer psychotherapeutischen Tätigkeit zu verstehen ist, auf das Psychotherapiegesetz. Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist die

  • nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung
  • von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen
  • mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden
  • in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.

Unter Berücksichtigung dieser Definition sind folgende Leistungen der Psychotherapeuten unecht von der Umsatzsteuer befreit:

  • Die psychotherapeutische Behandlung einschließlich Diagnostik und Indikation unter Anwendung anerkannter wissenschaftlich-psychotherapeutischer Methoden;
  • die psychotherapeutische Beratung unter Anwendung anerkannter wissenschaftlich-psychotherapeutischer Methoden, sofern der Schwerpunkt der Tätigkeit in der persönlichen Konfliktbearbeitung besteht, wie z. B. die individuellen Beratungen in Familienberatungsstellen;
  • die Erstellung von psychotherapeutischen Gutachten, Befunden und dergleichen, sofern sie sich auf eine konkrete Diagnostik gründet und der psychotherapeutischen Betreuung der betreffenden Person dient. In laufenden Gerichtsverfahren sind solche Gutachten jedoch steuerpflichtig.

Nicht zur Tätigkeit als Psychotherapeut gehören z. B. folgende Tätigkeiten, die nicht oder nicht primär eine Heilbehandlung sind:

  • Die Vortragstätigkeit einschließlich der Abhaltung von Seminaren (z. B. Wirtschaftsseminare, Seminare auf dem Gebiet der Persönlichkeitsentwicklung) und der Fortbildung von Psychotherapeuten;
  • Bestimmte Beratungen, z. B. Berufs-, Betriebs-, Organisations- und Managementberatung;
  • die schriftstellerische Tätigkeit einschließlich Redaktionstätigkeit in Fachzeitschriften;
  • die Mitarbeit in Rundfunk- und Fernsehsendungen;
  • die Tätigkeit in Fachbeiräten, wie z. B. Psychotherapiebeirat;
  • die Forschungstätigkeit;
  • die Erstellung von Gutachten (mit Ausnahme der zuvor genannten Gutachten);
  • die Supervision: Von der Selbsterfahrung und der psychotherapeutischen Behandlung unterscheidet sich die psychotherapeutische Supervision insbesondere dadurch, dass sie, im Gegensatz zu diesen, vom beruflichen Kontext ausgeht und bestimmte Probleme des beruflichen Handelns reflektiert. Sie strebt grundsätzlich keine Rekonstruktion oder Modifikation der gesamten Person bzw. ihres Verhaltens und ebenso wenig primär eine Behebung eines Leidenszustands im Sinne des Psychotherapiegesetzes, an. Bezüglich der Ausbildungssupervision sind andere Bestimmungen zu beachten.

Stand: 27. Mai 2019

Bild: New Africa - stock.adobe.com

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