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Geschenke an Mitarbeiter & Kunden

1    Geschenke an Arbeitnehmer

1.1      Lohnsteuer (Arbeitnehmer)

Bei Arbeitnehmer sind Geschenke zu Weihnachten, die er vom Arbeitgeber erhält, an sich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Der geldwerte Vorteil sowohl aus der Teilnahme an einer Weihnachtsfeier als auch die dabei empfangenen üblichen Weihnachtsgeschenke sind jedoch von der Einkommensteuer befreit, soweit der Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung EUR 365,00 jährlich und die empfangenen Sachzuwendungen EUR 186,00 jährlich nicht übersteigen. Für die Steuerfreiheit, darf das Weihnachtsgeschenk jedoch keine individuelle Entlohnung sein, sondern muss allen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern zukommen.

Die Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier ist nicht Voraussetzung, dass das Weihnachtsgeschenk im angemessenen Ausmaß steuerfrei ist. Auch ohne besondere Betriebsfeier ist die Verteilung von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung anzusehen.

Zu den Geschenken gehören auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen bzw. Golddukaten, bei denen der Goldwertim Vordergrund steht, können ebenfalls als Sachzuwendungen anerkannt werden.

Durch eine Änderung im Einkommensteuergesetz wurde die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, wonach Autobahnvignetten keine „kleine Aufmerksamkeit“ darstellen würden, aufgehoben, sodaß diese ab 2007 wieder als Weihnachtsgeschenk an Mitarbeiter verschenkt werden können.

1.2      SV, DB und Kommunalsteuer

Völlig parallel zur Lohnsteuer sind auch in der Sozialversicherung die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier, deren geldwerter Vorteil EUR 365,00 pro Person jährlich nicht übersteigt, sowie die hierbei empfangenen üblichen Sachzuwendungen (zusätzlich EUR 186,00 pro Person jährlich) beitragsfrei. Auch hier wird ohne besondere Betriebsfeier die Verteilung von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung angesehen. Es genügt bereits die Übergabe der Geschenke (wie oben).

Soweit diese Wertgrenzen nicht überschritten werden, sind die Sachzuwendungen auch DB-, DZ- und Kommunalsteuerfrei.

2   Geschenke von Kunden an Arbeitnehmer

Weihnachtsgeschenke von Kunden, also von dritter Seite, an Mitarbeiter fallen allerdings nicht unter die Ausnahmebestimmung bzw. SV-Freiheit. In der SV sind Leistungen Dritter, die als Gegenleistung für die im Arbeitsgeberinteresse erbrachte Leistung des Mitarbeiters gegeben werden, beitragspflichtig. Steht daher das Weihnachtsgeschenk im konkreten Zusammenhang mit einer Dienstleistung, sind die empfangenen Geschenke SV-pflichtig.

Für kleine Aufmerksamkeiten von geringem Wert(z.B. Kalender) wird in der Praxis der

SV-Träger keine SV-Pflichtannehmen. Eine generelle Abgrenzung kann nicht vorgenommen werden und richtet sich nach dem Einzelfall.

2.3      Einkommensteuer (Arbeitgeber)

Die Veranstaltung einer Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer sind beim Arbeitgeber als Betriebsausgaben(freiwilliger Sozialaufwand) abzugsfähig.

2.4      Umsatzsteuer

Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer gelten an 2004 als Lieferungen gegen Entgelt und sind als Eigenverbrauch zu versteuern. Eine Besteuerung erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand (das Geschenk) zuvor zu einem Vorsteuerabzug berechtigt hat. Aufmerksamkeitensind jedoch wie bisher von der Besteuerung ausgenommen.

Beispielefür Aufmerksamkeiten(Blumen, Genussmittel, Bücher oder Tonträger) 

3    Geschenke an Kunden

3.5      Einkommenstuer

Geschenke an Kunden sind nach der Rechtsprechung, die hier einen sehr strengen Maßstab anlegt, überwiegend Repräsentationsaufwendungen und somit nicht abzugsfähig.

Einzelfälle aus der Judikatur zu nicht abzugsfähigen Geschenken:

  • Einladung von Geschäftsfreunden zu einem (gemeinsamen) Urlaub
  • Einladung von Geschäftsfreunden zu sportlicher Betätigung
  • Geschenkkörbe, Geschenkkartons eines praktischen Arztes an die Abteilungen jenes Krankenhauses, in dem er die Ausbildung erhielt und von dem er sich eine bevorzugte Behandlung seiner Patienten erhofft
  • Geschenke eines Handelsvertreters an ausländische Geschäftspartner
  • Geschenke eines Kfz- Sachverständigen an Gerichtsbedienstete
  • Geschenke eines Notars auf Grund beruflicher Beziehungen zu Anlässen wie Weihnachten, Neujahr, Geburtstag, bei „persönlichen Besuchen“, aber auch „ohne besondere Anlässe“.
  • Geschenke eines Wirtschaftstreuhänders an Klienten zu persönlichen Anlässen , wie z.B.. Geburt oder Hochzeit.
  • Hochzeitsgeschenke für einen in keinem Dienstverhältnis zum Geschenkgeber stehenden Mitarbeiter
  • Kaffeespenden eines Gewerkschaftsfunktionärs
  • Kristallgläser einer Betreiberin eines Erholungsheimes an Angestellte der Gebietskrankenkasse zur Erreichung einer hohen Anzahl von Zuweisungen in das Heim, wobei der Gerichtshof auch darauf verwies, dass die Gewährung oder Annahme solcher Sachzuwendungen mit gerichtlicher Strafe bedroht sein könne
  • Sachgeschenke eines Geometers an Kunden, Klienten, Geschäftsfreunde und Beamte
  • Weihnachtsgeschenke eines Primararztes an das Krankenhauspersonal im Rahmen der freiberuflichen ärztlichen Praxis
  • Weihnacht- und Hochzeitsgeschenke eines technischem Büros
  • Weihnachtsgeschenke an einen Mitarbeiter (Einkaufsleiter) eines Kunden
  • Weihnachtsgeschenke eines Rechtsanwaltes an Gerichtspersonal, Bankangestellte und „sonstige Kontaktpersonen bei Firmen“
  • Weihnachtsgeschenke eines Versicherungsbüros

Keine Repräsentationskosten sind jedoch Kosten für Zuwendungen, bei denen primär die berufliche Tätigkeit und nicht die Person des Steuerpflichtigen im Vordergrund steht. Dies gilt z.B. für Gegenstände, die aus Gründen der Werbung überlassen werden, wenn sie geeignet sind, eine entsprechende Werbewirksamkeit zu entfalten (z.B. Kalender und Kugelschreiber mit Firmenaufschrift)

3.6      Umsatzsteuer

Seit Anfang 2004 unterliegt die Zuwendung von Werbegeschenken der Umsatzsteuerpflicht. Eine Besteuerung im Wege des Eigenverbrauchs erfolgt jedoch nur, wenn der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Ausgenommen von der Besteuerung sind Geschenke von geringem Wert und die Abgabe von Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Geschenke von geringem Wert liegen vor, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt EUR 40,00 (ohne USt) nicht übersteigen. Aufwendungen bzw. Ausgaben für geringwertige Werbeträger (z.B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender usw.) können hierbei vernachlässigtwerden und sind auch nicht in die EUR 40,00-Grenze mit einzubeziehen.

4    Was ist Werbung?

Die Kosten der betrieblich veranlassten Werbung sind abzugsfähig (z.B. Fernsehspots, Einschaltung in Tageszeitungen). Zur Bewirtung verweist der Gesetzgeber auf den § 20 EStG und zu Werbegeschenken auf die EStR zu Geschenke.

Der Gesetzgeber verweist uns im § 4 Abs. 4 EStG bei der Aufzählung der absetzbaren Werbungskosten schon in vielen Punkten auf den § 20 EStG der die nicht abzugsfähigen Ausgaben (Kosten der Lebensführung) behandelt hin.

  • Armbanduhr: ist nicht abzugsfähig weil sie Gegenstand des täglichen Lebens ist.
  • Visitenkarten: sind nur abzugsfähig wenn sie Werbemittel darstellen.
  • Kleidung
    sind nicht abzugsfähig weil sie Gegenstand des täglichen Lebens sind. Auch bei z.B. Turnlehrer sind diese nicht abzugsfähig weil die Kleidung auch als Freizeitkleidung Verwendung findet. Ausnahmen sind die einheitlichen Dienstkleidungen z.B. Gastgewerbe wenn auch T-Shirt oder Blusen inbegriffen sind unbedingt achten das mit eingesticktem Firmenlogo.
  • Wunschkennzeichen:
    ist abzugsfähig, wenn der Werbezweck eindeutig im Vordergrund steht, wenn der gesamte Fuhrpark damit ausgestattet ist und nicht nur das Chef-Auto!!!

Werbung ist ein umfassendes Thema. Viele Punkte haben ein für und wieder, sind sie abzugsfähig oder nicht abzugsfähig. Wie bereits hervorgeht sind diese Themen im § 20 EStG geregelt (behandelt die Kosten der Lebensführung)

Für ihre Fragen bezüglich der Abzugsfähigkeit von Werbeaufwendungen stehen wir Mitarbeiter der Kanzlei A&R OEG gerne zur Verfügung.

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