zum Inhalt
design by atikon.com
Hausbetreuung

Hausbetreuung

Gänzliche Strafamnestie bei Meldung bis 30.6.2008 ...mehr

 

Schenkungsmeldegesetz 2008

Im Stadium einer Regierungsvorlage ...mehr

 

Verbot der Naturalrabatte bei Hausapotheken

VfGH hält dieses Verbot für nicht verfassungswidrig ...mehr

 

Vermieter

Nachträgliche Werbungskosten bei einer Wohnungsvermietung ...mehr

 

Keine Hausapotheke für „approbierte Ärzte“

Dies entschied nun der Verwaltungsgerichtshof ...mehr

 

Hausbetreuung

Im Februar 2008 wurde das Pflege-Verfassungsgesetz beschlossen. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, dass zu betreuende Personen oder deren Angehörige als Arbeitgeber bzw. selbstständige Betreuungskräfte Schutz vor Beitrags- und Abgabennachforderungen sowie Verwaltungsstrafen erhalten.

Beitragsnachforderungen der Sozialversicherung

Beitragspflichten zur Sozialversicherung, die vor dem 1.1.2008 entstanden sind, wobei die Beiträge jedoch nicht entrichtet wurden, werden nicht mehr eingefordert. Für die Nichteinforderung ist eine der beiden Voraussetzungen notwendig:

  • Anmeldung bei der Sozialversicherung bis 30.6.2008 oder
  • Einstellung der Betreuungstätigkeit bis 31.12.2007.

Bereits bezahlte Beiträge können allerdings nicht zurückgefordert werden bzw. werden nicht zurückbezahlt.

Abgabennachforderungen der Finanzbehörde

Die oben genannte Regelung gilt auch sinngemäß für nicht eingehobene Abgaben nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer): die Anmeldung bis 30.6.2008 hat in diesem Fall beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Die zweite alternative Voraussetzung für die Nichterhebung der Abgabennachforderung ist unverändert die Einstellung der Betreuungstätigkeit bis 31.12.2007.

Verwaltungsstrafen

Bei Nichtabführung von Beiträgen und Abgaben droht neben der Nachforderung dieser Beiträge und Abgaben zusätzlich die Gefahr eines Verwaltungsstrafverfahrens. Die in Zusammenhang mit der Betreuungstätigkeit in Frage kommenden Verwaltungsstrafbestimmungen wurden im Gesetz abschließend aufgezählt. Dies sind u. a. Normen im Hausbetreuungsgesetz, Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Finanzstrafgesetz und in der Bundesabgabenordnung.

Diese Rechtsvorschriften sind nicht anzuwenden (keine Einleitung bzw. Einstellung eines Verfahrens), wenn die Verwaltungsübertretung oder das Finanzvergehen vor dem 1.1.2008 begangen worden ist. Eine Meldung an die Sozialversicherung oder eine Anzeige der Umstände an das Finanzamt braucht nicht zu ergehen. Wenn die Übertretung bzw. das Vergehen nach dem 31.12.2007 und bis zum 30.6.2008 begangen worden ist, werden diese Rechtsvorschriften nur dann nicht vollzogen, wenn durch den Beitrags- oder Steuerpflichtigen eine Meldung an die Sozialversicherung oder eine Anzeige der Umstände an das Finanzamt erfolgt.

Stand: 15. Mai 2008

Neuere Ausgaben:

Ältere Ausgaben:



News
Änderungen beim Ort der Dienstleistung ab 2011
Weitere Änderungen für bestimmte Dienstleistungen ab 2011. ...
[mehr]
Suche
Volltextsuche
Aschauer & Rachbauer OG Steuerberatungsgesellschaft  |  Hochstraße 1  |  4060 Leonding  |  0732/672492  |  Fax 0732/676510  |