Der VfGH hat die bisherige gesetzliche Bestimmung, wonach die
steuerliche Begünstigung für nicht entnommene Gewinne auf Bezieher von
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieben
beschränkt war, als verfassungswidrig aufgehoben. Bezieher mit Einkünften
aus selbstständiger Arbeit – darunter fallen auch die Freiberufler –
konnten nämlich diese Begünstigung nicht in Anspruch nehmen.
Der VfGH begründet seine Aufhebung damit, dass diese Beschränkung
unsachlich war.
Wie schaut die Regelung der begünstigten Besteuerung nicht entnommener
Gewinne in ihren Grundzügen aus?
Den Gewinn eines bilanzierenden Einzelunternehmers oder einer
Personengesellschaft, den man nicht entnimmt, braucht man nur mit dem
halben Durchschnittssteuersatz versteuern. Dabei ist aber eine Deckelung
zu beachten: Der halbe Durchschnittssteuersatz ist maximal für einen
Betrag von € 100.000,00 beschränkt.
Es wird ein Gewinn von € 180.000,00 erwirtschaftet. Entnommen
wird ein Gewinn von € 50.000,00. Der nicht entnommene Gewinn beträgt
daher € 130.000,00 (= Gewinn € 180.000,00 abzgl. Entnahme von
€ 50.000,00). Es ist jedoch die Obergrenze von € 100.000,00 zu
beachten. Daher können nur € 100.000,00 (und nicht € 130.000,00)
mit dem halben Durchschnittssteuersatz versteuert werden.
Der volle Steuersatz beträgt bei € 180.000,00 45,33 %.
Daher sind € 80.000,00 mit dem vollen Durchschnittssteuersatz
(45,33 %) und € 100.000,00 mit dem halben
Durchschnittssteuersatz (22,67 %) zu versteuern. ESt-Ersparnis:
€ 22.660,00.
Achtung Schattenseiten:
Nachversteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz, wenn die
Entnahmen höher sind als der Gewinn (ständiges Damoklesschwert).
(Voraus)-Zahlung der ESt aus dem betrieblichen Bereich sind Entnahmen! In
unserem Fall beträgt die ESt ca. € 58.934,00, die in der Regel nur
aus dem betrieblichen Gewinn bezahlt werden kann.
Der Nachversteuerungsbetrag ist mit jenem Betrag begrenzt, der in den
letzten sieben Jahren begünstigt versteuert wurde.
Bei Untätigkeit des Gesetzgebers
Sollte der Gesetzgeber keine Ersatzregelung finden, gilt
Folgendes:
Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne
gilt automatisch ab dem Veranlagungsjahr 2007 auch
für bilanzierende Bezieher von Einkünften aus selbstständiger
Arbeit (nicht nur wie bisher für Land- und Forstwirte und
Gewerbetreibende).
Zusätzlich gilt der ab dem Jahr 2007 in Kraft getretene
Freibetrag für investierte Gewinne, der jedem
Einnahmen-Ausgaben-Rechner zusteht. (Wir berichteten in
den Ausgaben: Winter 2006/07, Herbst 2006)
Beim Übergang von der E-A-R auf die doppelte Buchhaltung entsteht in der
Regel ein Übergangsgewinn, der versteuert werden muss. Zusätzlich muß der
Bilanzierer eine Inventarisierung zum Bilanzstichtag und eine jährliche
Leistungsabgrenzung vornehmen!
Stand: 15. Februar 2007


