Gesetzliche Grundlage UGB

Unter dem Begriff Rechnungslegungspflicht wird, die Verpflichtung zum Führung einer doppelten Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses (mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung), bezeichnet.

Das Unternehmensgesetzbuch bildet die gesetzliche Grundlage für alle Bestimmungen zur Rechnungslegungspflicht.

Eine unternehmensrechtliche Buchführungspflicht zieht immer eine steuerliche Buchführungspflicht nach sich. Hier gilt das Maßgeblichkeitsprinzip. Wertansätze der Unternehmensbilanz sind für die Steuerbilanz maßgeblich. Dies gilt nicht, wenn im Steuergesetz eine eigene Regel dazu vorhanden ist. In diesem Fall werden die Unterschiede im Zuge einer Mehr- Weniger Rechnung (MWR) dargestellt.

Rechnungslegungspflichtige Unternehmen

Immer rechnungslegungspflichtig (unabhängig von ihrem Umsatz) sind Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, die keine natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter haben (zum Beispiel: GmbH & Co KG).

Auch Einzelunternehmer und andere Personengesellschaften (OG, KG) sind zur Bilanzierung verpflichtet, wenn:

  • die Umsatzgrenze von Euro 700.000 zweimalig (hintereinander) überschritten wird oder
  • die Umsatzgrenze von Euro 1.000.000 einmalig überschritten wird.

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Rechnungslegung sind:

  • Land- und Forstwirte,
  • Freiberufler und
  • Unternehmer, deren Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten errechnet werden (zum Beispiel bei Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung). Auch wenn diese Unternehmer eine Vermögensverwaltende Personengesellschaft gründen.

Besteht keine Verpflichtung zur Buchführung, können jederzeit freiwillig Bücher geführt werden. Das Führen einer doppelten Buchführung verpflichtet allerdings auch zum Erstellen eines Jahresabschlusses. Eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen/Ausgaben Rechnung ist dann nicht mehr möglich.

Einnahmen/Ausgaben Rechnung

Den Gewinn in Form einer Einnahmen/Ausgaben Rechnung ermitteln, dürfen Unternehmer die:

  • die Buchführungsgrenzen nicht überschreiten
  • von der Buchführungspflicht ausgenommen sind
  • auch nicht freiwillig Bücher führen.

Bei der Einnahmen/Ausgaben Rechnung werden die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt.

Wesentliche Unterschiede zwischen Bilanzierung und Einnahmen/Ausgaben Rechnung

Bilanzierung Einnahmen/Ausgaben Rechnung
Zeitpunkt der Erfassung der Einnahmen/Ausgaben Mit der Entstehung. Mit der Bezahlung.
Zeitliche Zuordnung der Einnahmen/Ausgaben Zu dem Jahr, zu dem sie zeitlich und sachlich gehören. Zu dem Jahr, in dem sie bezahlt werden. Es gilt das Zu-/Abfluss Prinzip.
Bildung von Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten Ja. Nein.
Bewertung der lagernden Waren- und Rohstoffvorräte Erfassung mittels Inventur und Neutralisierung zum Bilanzstichtag. Mit der Bezahlung werden die Ausgaben sofort abgesetzt.
Teilwertabschreibung Zulässig. Nicht zulässig. Eine Abschreibung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung ist aber zulässig.

Was ist eine Bilanz?

Die Bilanz besteht aus zwei Seiten, genannt Aktiva und Passiva. Mittels der Bilanz erfolgt eine wertmäßige Gegenüberstellung der Vermögensgegenstände (Aktiva) mit den Schulden und dem Eigenkapital (Passiva). Das heißt nur erfolgsneutrale Konten scheinen, in der Bilanz auf (keine Aufwand-/Ertragskonten).

Beide Seiten müssen ausgeglichen sein. Das bedeutet am Ende muss Summengleichheit herrschen.

Die Grundlage für eine Bilanzerstellung bildet die ordnungsgemäße Buchführung während des Jahres. Die Bilanz selbst, wird am Ende des Jahres (Wirtschaftsjahres) erstellt.

Die Aktiv- und Passivseite der Bilanz

AktivaPassiva
A. AnlagevermögenA. Eigenkapital
I. Immaterielle VermögensgegenständeI. Nennkapital
II. SachanlagenII. Kapitalrücklagen
III. FinanzanlagenIII. Gewinnrücklagen
IV. Bilanzgewinn/Bilanzverlust
B. UmlaufvermögenB. Unversteuerte Rücklagen
I. Vorräte
II. Forderungen und sonstige VermögensgegenständeC. Rückstellungen
III. Wertpapiere und Anteile
IV. Kassa, Schecks, BankguthabenD. Verbindlichkeiten
C. RechnungsabgrenzungspostenE. Rechnungsabgrenzungsposten

Gewinn- und Verlustrechnung

Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses wird auch eine Gewinn- und Verlustrechnung erarbeitet. Sie beinhaltet die erfolgswirksamen Konten (Ertrags- und Aufwandskonten).

Sie wird in Staffelform entweder nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt.

Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren

  1. Umsatzerlöse
  2. Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen
  3. andere aktivierte Eigenleistungen
  4. sonstige betriebliche Erträge
  5. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen
  6. Personalaufwand
  7. Abschreibungen
  8. sonstige betriebliche Aufwendungen
  9. Zwischensumme (Betriebserfolg)
  10. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
  11. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbunden Unternehmen
  12. Zinsen und ähnliche Erträge
  13. Erträge aus dem Abgang und der Zuschreibung zu Finanzanlagen
  14. Aufwendungen aus Finanzanlagen und Wertpapieren und Anteilen
  15. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
  16. Zwischensumme (Finanzerfolg)
  17. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
  18. außerordentliche Erträge
  19. außerordentliche Aufwendungen
  20. außerordentliches Ergebnis
  21. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
  22. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
  23. Auflösung unversteuerter Rücklagen
  24. Auflösung von Kapitalrücklagen
  25. Auflösung von Gewinnrücklagen
  26. Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen
  27. Zuweisung zu Gewinnrücklagen
  28. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
  29. Bilanzgewinn/Bilanzverlust

Steuerliche Mehr/Weniger Rechnung

Um nicht einen unternehmensrechtlichen und einen steuerrechtlichen Jahresabschluss erstellen zu müssen, wird im Zuge einer Mehr- Weniger Rechnung der unternehmensrechtliche Gewinn in den steuerrechtlichen Gewinn übergeleitet.

Internationale Bilanzierungsstandards

IFRS (International Financial Reporting Standards)

Um Jahres- und Konzernabschlüssen über Ländergrenzen hinweg vergleichen zu können, wurden internationale Rechnungslegungsvorschriften geschaffen. Alle kapitalmarktorientierten Unternehmen, die ihren Sitz in der EU haben müssen ihren Konzernabschluss nach den IFRS aufstellen.

US-GAAP (United States Generally Accepted Accounting Principles)

US-GAAP werden die amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften bezeichnet. Sie sind maßgebend für den Jahresabschluss aller Unternehmen in den USA.

Stand: 2. Jänner 2012

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